Satzungstext des Gartenbauvereins Gröbenzell e.V. seit 1922
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.7.2016
Satzungstext
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Gartenbauverein Gröbenzell e.V. seit 1922“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gröbenzell und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
3. Er ist Rechtsnachfolger des “Gartenbau- und Kleintierzuchtverein Gröbenzell e.V. gegründet 1922“ sowie des „Vereins für Garten-‚ Blumen- und Land- schaftspflege Gröbenzell e.V.“.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck ‚ Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst-, Garten- und Blumenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, der Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft (Bewahrung der Kulturlandschaft),der mensch- lichen Gesundheit, der Ortsverschönerung, sowie der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege, der Landeskultur und Landesarchitektur, kul- tureller Veranstaltungen, wie Neujahrs- und Muttertagskonzerten, der
geschichtlichen Tradition Gröbenzells, wie z.B. Erstellung und Erhalt von Bildern aus der Vergangenheit Gröbenzells.
3. Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen ein- schließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirt- schaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
a einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Beitrittserklärung.
b eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes, lehnt der Vorstand die Auf- nahme ab, so kann der Abgewiesene seinen Widerspruch an den Vereins- ausschuss richten, welcher endgültig entscheidet.
2. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
b bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss, Auflösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.
c durch Ausschluss (§4 der Satzung).
d durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
§4 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsmäßigen beschlüssender Organe des Vereins (§ 7 der Satzung), insbesondere wegen Rückständen von Beiträgen, ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten mindestens zweimal vergeblich aufgefordert hat.
2. Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr) durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Aus- schließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschlies- sungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederver- sammlung teilnehmen.
3. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der Absendung des Briefes an durch Be- rufung an den Vereinsausschuss widersprechen. Der Vereinsausschuss ent- scheidet endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer im §2 dargelegten Interessen vom Verein zu fordern,
2. an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzu- nehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen, die dem im §2 dargelegten Zwecke und dem Vereinsleben dienen,
4. die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benutzen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen hiervon sind Lagerräume und Gegenstände der Marktstandausrüstung.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht
1. die im §2 dargelegten Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 7) zu richten,
4. die festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten,
5. Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
§7 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden wahrgenommen durch seine Organe, welche sind
1. die Mitgliederversammlung (§8),
2. der Vorstand (§14)
3. der Vereinsausschuss (§11).
4. Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Januar - März statt.
2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes diese schriftlich beantragt wird.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, dieser bestimmt den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einbe- rufung (Ladung) hat durch schriftliche Einladung (auch elektronisch) und mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitlieder- versammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
5. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver- hinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt ersatzweise ein von der Mit- gliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer oder bei Verhinderung von einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Vereinsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstands (§14) und des Vereinsausschusses (§11),
2. die Beschlussfassung über die von Vereinsmitgliedern gestellten Anträge,
3. die Behandlung von Beschwerden gegen den Vereinsausschuss,
4. die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
5. die Bestellung von zwei Revisoren (§18) aus dem Kreise der Mitglieder.
6. die Entgegennahme des alljährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassen- berichtes, Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeister,
7. die Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Arbeitsplanes,
8. die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. die Festlegung und Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§11 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss können nur Mitglieder angehören.
Er besteht aus:
der/-m 1. Vorsitzenden,
der/-m 2. Vorsitzenden,
der/-n 1. und 2. Schriftführer,
der/-n 1. und 2. Kassier, der/-n Fachwarten für Obst- und Gartenbau,
Blumenpflege und Landschaftsschutz,
der/-m Gerätewart,
der/-m Internet-, Presse-, Bild- und Archivwart,
den 3 Beisitzern.
2. Der Vereinsausschuss ist auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitglieder- versammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vereinsausschuss bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vereinsaus- schusses oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein Mitglied des Vereinsausschusses sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden
kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der aufgetragene Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat, ebenso die Aufgabenverteilung
innerhalb der Vereinsleitung
§12 Beschlüsse des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§13 Aufgaben des Vereinsausschusses
1. Der Vereinsausschuss ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte,sowie ihre Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Insbesondere obliegt ihm:
a Aufstellung des Vereinsprogrammes,
b Aufstellung des Tätigkeitsberichtes und Vorprüfung des Kassenberichts,
c Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplans,
d Vorschläge über die Höhe des Vereinsbeitrages,
e Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
f Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.
2. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch die/den 1. Vor- sitzende/n einberufen und geleitet.
§14 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden und der/dem
2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung auf 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
3. Die Bestellung kann jederzeit vom Vereinsausschuss mit Zustimmung der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
4. Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen für die Geschäfte. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwands- entschädigung zugesagt werden.
§15 Aufgaben des Vorstandes
1. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein, gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungs be-
rechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Ver- tretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.Vereinsvorsitzende verhindert ist.
2. Im Innenverhältnis gilt, dass Ausgaben oder Rechtsgeschäfte, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als € 250,- überschreiten oder nicht im
Haushaltsplan vorgesehen sind, der Zustimmung des Vereinsausschusses
bedürfen. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand, er kann sich zur Ausführung der Kassiere bedienen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
§16 Betriebsmittel
1. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:
a Mitgliederbeiträge,
b Einnahmen durch Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
c Stiftungen, Zuschüsse öffentlicher Körperschaften und sonstige Zuwendungen an den Verein.
2. Der Vereins-Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträgen, von diesen sind die Beiträge für die übergeordneten Verbände abzuführen.
§17 Aufgaben der Kassiere
Die Kassiere führen die Kassengeschäfte des Vereins. Zahlungen werden im Einvernehmen mit dem Vorstand, entsprechend des Haushaltsplans bzw. der Beschlüsse des Vereinsausschusses getätigt. Durchlaufkonten sind davon ausgenommen.
Dazu sind insbesondere:
1. sämtliche Ein- und Ausgaben des Vereins zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresabrechnung nach Jahresabschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und dies stets auf dem Laufenden zu halten.
4. Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anwei- sungen abzuliefern.
§18 Revision der Kassengeschäfte
1. Jährlich ist die Kassenabrechnung durch 2 Vereinsmitglieder, die nicht dem Vereinsausschuss angehören dürfen, zu prüfen.
2. Die Revisoren sind in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
§19 Aufgaben der Schriftführer
1. Die Schriftführer erledigen alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vorstands.
2. Über alle Versammlungen des Vereins und Sitzungen des Vereinsaus-
schusses ist eine Niederschrift zu fertigen und laufend zu sammeln.
3. Die Schriftführer fertigen am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversamm- lung vorgelegt werden kann.
§20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, die nicht vom Vereinsausschuss ausgehen, bedürfen einer Unterstützung von 20% der Vereinsmitglieder und müssen mindestens 4 Wochen vor der beschließen-
den Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Zur Satzungsänderung ist eine Zustimmung von 75% der Mitgliederver- sammlung erforderlich.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von 75% der Mitglieder erforderlich.
4. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so kann das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Gröbenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.